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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

Sämtliche Verkäufe, sonstige Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als
anerkannt gelten.
Sie sind auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart. Abweichende
Klauseln, insbesondere entgegenstehende Einkaufsbedingungen
der Käufer, sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn abweichenden Klauseln des
Käufers nicht widersprochen wird.

2. Angebote und Preise

Alle Angebote und Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und
sind im Fall der beabsichtigten oder tatsächlichen Lieferung grundsätzlich
gegenüber dem in § 24 AGB-Gesetz bezeichneten Personenkreis freibleibend.
In diesen Fällen können die im Lieferzeitpunkt üblichen Lieferpreise
berechnet werden bzw. die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen wegen
zwischenzeitlich eingetretener Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter
Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhungen angepasst werden.
Alle Preise verstehen sich, wenn nicht schriftlich anders angegeben, ab
Steinfurt zuzüglich Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer
in gesetzlicher Höhe am Tage der Lieferung.

3. Lieferung und Versand

Die Wahl des Herstellers, der mit der Lieferung der bestellten Ware betraut
werden soll, steht uns frei, wenn nicht besondere Vereinbarungen darüber
getroffen werden. Wir haben keine Verpflichtung, dem Käufer Auskunft über
den von uns gewählten Hersteller bzw. Lieferanten zu erteilen.
Alle Sendungen, auch bei frachtfreier Lieferung, reisen für Rechnung und
Gefahr des Käufers.
Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
Eine Nachfristsetzung bleibt vorbehalten, soweit die Einhaltung der Lieferfrist
durch unvorhergesehene Umstände, die außerhalb des Verantwortungsbereichs
des Verkäufers liegen, nicht möglich ist.
Zu diesen unvorhergesehenen Umständen zählen insbesondere auch
nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Arbeitskämpfe, Personalmängel, Mängel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen. Verzögert sich der Versand wegen solcher
Umstände, die nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegen oder
aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage
der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Für die Fälle des Verzuges
sowie der Unmöglichkeit wird die Haftung des Verkäufers und seiner
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt nach bestem
Ermessen durch den Verkäufer, ohne dass dieser eine Haftung für den kostengünstigsten
bzw. schnellsten Transport übernimmt. Die Verpackung erfolgt
nach sorgfältiger Wahl durch den Verkäufer. Sie wird zu den branchenüblichen
Preisen berechnet. Der Käufer ist verpflichtet, auch Teillieferungen
anzunehmen.

4. Zahlung

Sämtliche zur Zahlung fälligen Forderungen sind ohne jeden Abzug sofort
zu zahlen. Werden andere Zahlungsbedingungen vereinbart, so bedürfen
diese einer Auftragsbestätigung. Im Falle des Zahlungsverzuges wird der
Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. geltend machen. Der Verkäufer
behält sich vor, ihm entstandene Kosten für Erinnerungen und Mahnungen
nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn
diese Forderungen vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder von einem
Gericht rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem
Käufer nur wegen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB
mit nachstehenden Erweiterungen:
a) Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller künftig entstehenden
Forderungen gegen den Käufer aus sämtlichen Geschäftsverbindungen
im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen in eine laufende
Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
b) Der Eigentumserwerb des Käufers oder von ihm beauftragter Dritter im
Falle der Be- und Verarbeitung ist ausgeschlossen und erfolgt stets für den
Verkäufer. Bei Verbindung mit anderen als den im Eigentum des Verkäufers
stehenden Waren gebührt dem Verkäufer das Miteigentum an der neugeschaffenen
Sache gemäß § 947 Abs. 1 BGB.
c) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur insoweit berechtigt,
als diese in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr erfolgt. Verpfändungen
sowie Sicherheitsübereignungen sind dem Käufer untersagt. Etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
in die Vorbehaltsware oder sonstige Beeinträchtigungen
der Vorbehaltsware sind dem Käufer unverzüglich anzuzeigen.
d) Für den Fall des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware, gleich in welchem
Zustand, tritt der Käufer schon jetzt alle ihm aus der Geschäftsbeziehung zu
seinem Abnehmer in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden
Forderungen nebst sämtlicher Nebenrechte an den Verkäufer ab. Die
abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche des Verkäufers
aus sämtlichen Geschäftsverbindungen mit dem Käufer. Der Käufer
bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet,
es sei denn, der Verkäufer macht von seinem ihm hiermit eingeräumten
Widerrufsrecht hinsichtlich dieser Einzugsermächtigung Gebrauch.
Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
an wen er die Vorbehaltsrechte veräußert hat und welche Forderungen
ihm aus dieser Veräußerung zustehen. Der Käufer hat darüber hinaus
dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
e) Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des
Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Herausgabe der Vorbehaltsware
vom Käufer zu verlangen und diese beim Käufer abzuholen, ohne
vorher vom Vertrag zurücktreten zu müssen.
f) Übersteigt der Wert der Sicherheit die Gesamtforderung der Firma AMS Strahltechnik
um mehr als 20 %, so ist die Firma AMS Strahltechnik auf Verlangen des Kunden zur
Rückübertragung insoweit verpflichtet.

6. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche des Käufers erlöschen 6 Monate nach Gefahrübergang.
Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
verkauft. Unerhebliche bzw. geringfügige Abweichungen der
gelieferten Waren hinsichtlich Größe, Güte, Maße, Gewicht begründen keine
Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer.
Der Käufer ist verpflichtet, Beanstandungen wegen unvollständiger bzw. fehlerhafter
Lieferung oder Leistung dem Verkäufer gegenüber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Barverkaufs ist der Zahlungsbeleg bei
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vorzulegen.
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers umfasst nicht gewöhnliche Verschleißerscheinungen
und entfällt im Falle unsachgemäßer Behandlung bzw.
ungenügender Instandhaltung durch den Käufer. Im Falle eines Sachmangels
ist der Verkäufer zur Verbesserung, d. h. Fehlerbeseitigung berechtigt.
Der Käufer hat dem Verkäufer die für eine ordnungsgemäße Nachbesserung
erforderliche und angemessene Zeit sowie Gelegenheit einzuräumen.
Wandlung oder Minderung können nur bei endgültigem Fehlschlagen der
Nachbesserung geltend gemacht werden.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen mangelhafter Lieferung oder
Leistung werden für den Verkäufer und seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Im Falle der Veräußerung des Kaufgegenstandes durch den Käufer an einen
Dritten erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

7. Produkthaftung

Für Fehler an den Liefergegenständen haftet der Verkäufer ausschließlich
gemäß der Ziff. 6 dieser Bedingungen.
8. Zeichnungen
Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen des Verkäufers dürfen vom Käufer
keinen dritten Personen bekanntgegeben werden.
Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadensersatz. Zeichnungen
oder Unterlagen des Verkäufers sind vom Empfänger unverzüglich zurückzugeben,
wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist die jeweilige Produktionsstätte
des Herstellers.
Erfüllungsort für Zahlungen des Käufers ist Steinfurt.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Steinfurt,
wenn der Käufer zu den in § 24 AGB-Gesetz bezeichneten Personen gehört
oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
10. Sonstige Vereinbarungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
berührt die Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Übrigen nicht.